Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausgeführt werden kann. Diese Definition ist ein zentraler Begriff aus der Krankenversicherung und wird im Alltag oft mit „krankgeschrieben“ gleichgesetzt. Gemeint ist jedoch mehr als ein Unwohlsein: Es geht um die konkrete Arbeit und die Frage, ob sie sicher und zumutbar erledigt werden kann.
- Definition und Erklärung: Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?
- Ursachen, typische Konstellationen und Statistik (WIKI/Wissen)
- Häufige Auslöser: allgemeine Erkrankung, Berufskrankheit, Unfall, Kur, Schutz der Gesundheit
- Warum Beschäftigte trotz Krankschreibung bestimmte Alltagsaktivitäten ausüben dürfen – und was genesungswidrig wäre
- Zahlen und Einordnung: Millionen Krankschreibungen pro Jahr, Krankenstand und häufige Diagnosegruppen
- Trend: Zunahme psychischer Störungen in der Arbeitsunfähigkeitsstatistik seit den 1990er-Jahren
- Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht und Sozialrecht: Pflichten, Nachweis, Kontrolle, Ansprüche
- Fazit
Mit Arbeitsunfähigkeit wird die arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung grundsätzlich ausgesetzt. Der Gegenbegriff ist Arbeitsfähigkeit. Für die Einordnung zählt nicht, ob theoretisch irgendeine andere Tätigkeit möglich wäre, sondern ob die bisherige Beschäftigung aktuell machbar ist.
Vorausgesetzt wird eine Krankheit, die körperliche, psychische oder geistig-mentale Ursachen haben kann. Der Krankheitsbegriff wird in der Rechtsprechung unterschiedlich akzentuiert und muss deshalb sauber erklärt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) definierte im März 1958 Krankheit als „jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden kann“.
Das Bundessozialgericht (BSG) verstand im Oktober 1972 Krankheit als „regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat“. Daraus folgt: Medizinische und sozialrechtliche Definition sind nicht deckungsgleich. Je nach Kontext wird der Begriff anders geprüft und anders begründet.
Im weiteren Verlauf wird systematisch erklärt, welche Pflichten bestehen, wie der Nachweis funktioniert (inklusive eAU), wie Kontrollen durch den Medizinischen Dienst ablaufen und welche Ansprüche greifen. Dazu zählen insbesondere Entgeltfortzahlung, Krankengeld und Verletztengeld. Ziel ist eine klare Orientierung, damit Entscheidungen gegenüber Arbeitgeber, Krankenkasse und Behörden nachvollziehbar getroffen werden können.
Wichtige Erkenntnisse
- Arbeitsunfähigkeit bedeutet: Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann wegen Krankheit nicht ausgeführt werden.
- Mit Arbeitsunfähigkeit wird die Arbeitspflicht in der Regel vorübergehend suspendiert; der Gegenbegriff ist Arbeitsfähigkeit.
- Krankheit kann körperliche, psychische oder geistig-mentale Ursachen haben.
- Der BGH betont Heilbarkeit oder Linderung als Kern des Krankheitsbegriffs.
- Das BSG knüpft Krankheit stärker an Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit an.
- Nachweis, eAU, Kontrolle und Ansprüche werden in den nächsten Abschnitten strukturiert erläutert.
Definition und Erklärung: Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?
Arbeitsunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, der im Alltag oft schnell genutzt wird. Für eine klare Definition wird jedoch auf Regeln aus Krankenversicherung sowie Arbeits- und Sozialrecht abgestellt. Dort ist Arbeitsunfähigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff definiert, der immer am konkreten Job gemessen wird.
Die Erklärung wirkt simpel, ist aber streng: Es zählt nicht, was „irgendwie“ noch ginge, sondern was zuletzt tatsächlich gearbeitet wurde. Damit wird der Begriff praktikabel, aber auch überprüfbar.
Arbeitsunfähigkeit als Begriff aus Krankenversicherung, Arbeits- und Sozialrecht
In der gesetzlichen Krankenversicherung steuert die Feststellung, ob Krankengeld in Betracht kommt. Im Arbeitsrecht hängt daran, ob eine Entgeltfortzahlung auszulösen ist. Im Sozialrecht wird derselbe Maßstab genutzt, um Ansprüche sauber zuzuordnen.
Praktisch wird die Arbeitsunfähigkeit nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses festgestellt. Zuständig sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte; außerdem kann die Feststellung im Entlassmanagement von Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen.
Wann liegt Arbeitsunfähigkeit vor? Maßstab: zuletzt ausgeübte Tätigkeit und Verschlimmerungsgefahr
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die zuletzt ausgeübten Aufgaben krankheitsbedingt nicht mehr ausgeführt werden können. Sie liegt auch vor, wenn die Arbeit nur unter der Gefahr möglich wäre, dass sich die Erkrankung verschlimmert.
Es ist keine Bettlägerigkeit erforderlich. Es genügt, dass die künftige Leistungserbringung im konkreten Aufgabenbild blockiert ist. Ob theoretisch leichtere Tätigkeiten möglich wären, ist für die Definition regelmäßig nicht entscheidend.
Auch eine teilweise verminderte Belastbarkeit führt arbeitsrechtlich meist zu Arbeitsunfähigkeit. Eine „Teil-Arbeitsunfähigkeit“ wird im deutschen System nicht geführt, auch wenn andere Länder solche Modelle kennen.
Abgrenzung: Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Erwerbsminderung und nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit
Nicht jede Krankheit führt automatisch zu Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die Erkrankung die konkrete Tätigkeit trifft oder absehbar macht, dass die Ausübung unmittelbar neue gesundheitliche Probleme auslöst, die dann zur Arbeitsunfähigkeit führen.
Arbeitsunfähigkeit ist zudem nicht gleich Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Erwerbsminderung betrifft die allgemeine Leistungsfähigkeit am Arbeitsmarkt; Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Wirtschaftsbegriff/Wirtschaftswissen: Warum die ärztliche Feststellung für Arbeitgeber und Kassen relevant ist
Im Wirtschaftsalltag ist Arbeitsunfähigkeit ein Wirtschaftsbegriff, weil damit planbare Kosten und Abläufe verbunden sind. Für Arbeitgeber geht es um Entgeltfortzahlung, Personalplanung und Vertretungen; für Krankenkassen um Leistungsprüfung und Krankengeld. Dieses Wirtschaftswissen reduziert Konflikte, wenn Zuständigkeiten klar sind.
Die ärztliche Bescheinigung ist dabei zentral, aber nicht unangreifbar. Nach der Linie des Bundesarbeitsgerichts kann der Beweiswert erschüttert werden, etwa wenn Umstände gegen die Richtigkeit sprechen oder ein missbräuchliches Vorgehen naheliegt. Das ist besonders relevant bei Beschwerden, die sich nicht immer objektiv messen lassen.
| Kontext | Woran wird gemessen? | Typische Folge im Verfahren | Warum relevant im Alltag |
|---|---|---|---|
| Arbeitsrecht | Zuletzt ausgeübte Tätigkeit; Leistungshemmnis oder Verschlimmerungsgefahr | Entgeltfortzahlung, Prüfung des Nachweises, ggf. Streit über Beweiswert | Personaleinsatz, Vertretung, Lohnkosten und Dokumentation |
| Gesetzliche Krankenversicherung | Ärztliche Feststellung nach AU-Richtlinie; medizinische Plausibilität | Anspruchsprüfung, Krankengeld, Rückfragen an Leistungserbringer | Leistungsausgaben, Missbrauchsrisiken, Prozesssicherheit |
| Sozialrecht (allgemein) | Rechtsbegriff, der an den konkreten Job anknüpft | Einordnung von Ansprüchen und Mitwirkungspflichten | Klare Zuständigkeiten zwischen Arbeitgeber, Kasse und Versicherten |
| Abgrenzung zur Erwerbsminderung | Arbeitsunfähigkeit: konkreter Job; Erwerbsminderung: Leistungsfähigkeit am Arbeitsmarkt | Unterschiedliche Verfahren und Träger, unterschiedliche Prüfmaßstäbe | Vermeidung falscher Erwartungen bei Dauer und Leistungen |
Ursachen, typische Konstellationen und Statistik (WIKI/Wissen)
Im Alltag wird Arbeitsunfähigkeit oft als klarer Begriff genutzt, doch die Praxis ist breiter. In vielen WIKI-Übersichten wird das Thema mit kompaktem Wissen erklärt, aber die einzelnen Auslöser sind verschieden. Für die Einordnung wird betrachtet, was medizinisch definiert ist und was im Job tatsächlich nicht leistbar bleibt.
Häufige Auslöser: allgemeine Erkrankung, Berufskrankheit, Unfall, Kur, Schutz der Gesundheit
Als Auslöser kommen eine allgemeine Erkrankung, eine anerkannte Berufskrankheit oder ein Unfall infrage. Unfälle werden dabei je nach Ort als Betriebsunfall, Haushaltsunfall oder Sportunfall geführt. Auch eine Kur kann die Arbeitsfähigkeit vorübergehend einschränken.
Daneben wird Arbeitsunfähigkeit teils aus Gründen des Schutzes der Gesundheit festgestellt. Ansteckungsgefahren sollen so vermieden werden, damit andere Beschäftigte nicht gefährdet werden. Dieser Gesundheitsschutz wird im Betrieb auch über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgesichert.
Warum Beschäftigte trotz Krankschreibung bestimmte Alltagsaktivitäten ausüben dürfen – und was genesungswidrig wäre
Trotz Krankschreibung können einzelne Alltagsaktivitäten erlaubt sein, wenn sie der Genesung nicht entgegenstehen. Dazu zählen je nach Befund Haus- und Familienarbeiten, leichte Gartenarbeiten oder angepasster Freizeitsport. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit die Beschwerden verschlimmern kann.
Untersagt ist jede Handlung, die die Genesung beeinträchtigt, also genesungswidriges Verhalten. Auch Jobben für einen anderen Arbeitgeber kann darunter fallen, wenn es die Erholung stört oder Risiken erhöht. Anderweitige Arbeit kann zudem als Indiz gelten, dass zwar eine Krankheit vorliegt, aber keine Arbeitsunfähigkeit im konkreten Tätigkeitsprofil.
Zahlen und Einordnung: Millionen Krankschreibungen pro Jahr, Krankenstand und häufige Diagnosegruppen
In Deutschland werden pro Jahr etwa 40 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. In rund 3 % der Fälle wird der Medizinische Dienst für eine sozialmedizinische Stellungnahme hinzugezogen. Solche Größenordnungen helfen, das Thema mit belastbarem Wissen zu erklären und korrekt einzuordnen.
Kassenübergreifende Angaben zum Krankenstand sind als Statistik des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) verfügbar und beruhen auf Stichtagswerten (Monatserster). Der tägliche Krankenstand liegt dabei zwischen 3 % und 6,5 %. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist er besonders niedrig und steigt mit jedem Werktag; die Wochen-Spanne liegt bei 1 bis 2 Prozentpunkten.
| Kennzahl (Deutschland) | Wert / Spannweite | Einordnung |
|---|---|---|
| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen pro Jahr | ca. 40 Mio. | Hohe Fallzahl, daher starke Relevanz für Betriebe und Kassen |
| Prüfung durch Medizinischen Dienst | ca. 3 % der Fälle | Sozialmedizinische Bewertung bei Auffälligkeiten oder Klärungsbedarf |
| Täglicher Krankenstand (BMG, Stichtag) | 3 % bis 6,5 % | Stichtagslogik; keine tagesgenaue Verlaufsreihe für alle Kassen |
| Wochenmuster | +1 bis 2 Prozentpunkte bis zum letzten Werktag | Niedrig an Wochenenden/Feiertagen, ansteigend über die Arbeitstage |
| Jahresabstand der Wochen-Höchststände | ca. 2 Prozentpunkte | Saison- und Infektwellen wirken sichtbar auf die Spitzen |
Bei gesetzlich Krankenversicherten entfielen 2009 nach Fällen unter anderem 24,7 % auf Atemwegserkrankungen, 16,4 % auf Muskel- und Skelett-Erkrankungen sowie 11,1 % auf Krankheiten der Verdauungsorgane. Verletzungen machten 8,7 % aus, psychische Erkrankungen 4,4 %. Nach Arbeitsunfähigkeitstagen zeigt sich eine andere Gewichtung: Muskel- und Skelett-Erkrankungen lagen bei 22,9 %, akute Verletzungen bei 11,8 %, Atemwegserkrankungen bei 11,4 % und psychische Erkrankungen bei 10,1 %.
Die Streuung hängt auch vom Tätigkeitsprofil ab. Geringere Ausfallzeiten werden im Dienstleistungsbereich sowie bei Banken und Versicherungen beobachtet. Höhere Ausfallzeiten treten häufiger bei hoher körperlicher Belastung auf, etwa in Ver- und Entsorgung, in industrieller Gießerei, bei Bus- und Straßenbahnfahrern sowie in der Altenpflege.
Trend: Zunahme psychischer Störungen in der Arbeitsunfähigkeitsstatistik seit den 1990er-Jahren
Seit 1991 stieg die Zahl der Krankheitstage durch psychische Störungen um etwa 33 %. Eine Zunahme wird in der Arbeitsunfähigkeitsstatistik seit deren Einführung 1976 beschrieben (Stand 2006). Damit wird der Trend in vielen Darstellungen als zentraler Begriff geführt und im WIKI-Kontext häufig knapp erklärt.
Bestandszahlen der Techniker Krankenkasse zeigen für 2000 bis 2017 zwischen 11 und 16 Tage Arbeitsunfähigkeit je Versicherungsjahr. Frauen waren im Durchschnitt 2 bis 3 Tage pro Jahr länger arbeitsunfähig. Solche Kennzahlen werden oft genutzt, um den Verlauf sachlich zu vergleichen und präzise zu benennen, was statistisch definiert ist.
Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht und Sozialrecht: Pflichten, Nachweis, Kontrolle, Ansprüche
Im Arbeitsrecht wird die Erklärung der Arbeitsunfähigkeit als klarer Ablauf gehandhabt. Sie sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinn von § 121 BGB. Dabei ist auch die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
Als Definition im Entgeltfortzahlungsgesetz gilt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, wird grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung als Nachweis verlangt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Die Pflicht zum Melden bleibt auch dann bestehen, wenn das Attest später elektronisch verarbeitet wird.
Seit 2023 wird der Nachweis über die eAU praktisch neu organisiert. Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird ein einheitliches elektronisches Verfahren genutzt, bei dem Ärztinnen und Ärzte die AU-Daten an die Krankenkasse übermitteln. Gegenüber dem Arbeitgeber entfällt damit die Vorlagepflicht (§ 5 Abs. 1a EFZG); die Daten werden von dort abgerufen, während die Anzeigepflicht unverändert bleibt.
Im Sozialrecht ist zusätzlich eine Frist gegenüber der Krankenkasse zu beachten. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V muss die Bescheinigung innerhalb einer Woche eingehen; fällt der Tag auf einen arbeitsfreien Tag, gilt der nächste Werktag (§ 193 BGB). So wird die Definition des „rechtzeitig“ in der Praxis sauber abgegrenzt und erklärt.
| Praxispunkt | Was erwartet wird | Typische Rechtsgrundlage | Wichtig für Sie |
|---|---|---|---|
| Anzeige | Arbeitgeber sofort informieren und Dauer nennen | § 121 BGB (unverzüglich) | Die Erklärung sollte früh erfolgen, auch bei Homeoffice oder Schichtarbeit |
| Nachweis | Bei mehr als 3 Kalendertagen ärztliche Feststellung | § 5 Abs. 1 EFZG | Der Arbeitgeber darf die Vorlage auch früher verlangen |
| eAU-Verfahren | Datenübermittlung durch die feststellende Stelle an die Kasse; Abruf durch Arbeitgeber | § 295 SGB V, § 5 Abs. 1a EFZG | Die Nachweispflicht entfällt gegenüber dem Arbeitgeber, die Anzeigepflicht bleibt |
| Kassenfrist | Bescheinigung muss binnen 1 Woche vorliegen | § 49 SGB V, § 193 BGB | Bei Feiertag oder Sonntag zählt der nächste Werktag |
Der Arbeitgeber kann den Nachweis auch ab dem ersten Tag fordern. Das kann einzelne Beschäftigte betreffen, wenn Fehlzeiten auffällig wirken. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Pflichten aus § 5 Abs. 1 EFZG zudem Zeiten erfassen, in denen keine weitere Entgeltfortzahlung mehr anfällt, etwa im fortbestehenden Arbeitsverhältnis.
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Register gemeldeter Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt, inklusive Diagnosen. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann ein Auszug als Arbeitsunfähigkeits- und Diagnosen-Beleg an den Leistungsträger übermittelt werden, häufig an die Deutsche Rentenversicherung. So wird Wirtschaftswissen zu Abläufen und Zuständigkeiten nachvollziehbar und definiert.
Bei Zweifeln darf die Beweiskraft einer Bescheinigung hinterfragt werden. Unterstützung wird oft über die Krankenkasse oder eine amtsärztliche Einbindung gesucht. Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V muss die Krankenkasse zur Klärung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen; typische Auslöser sind auffällig häufige oder sehr kurze Fälle, ein Beginn am Wochenanfang oder -ende oder eine auffällige Häufung bestimmter Ausstellungsstellen.
Auch „Privatzwecke“ werden in der Praxis über Quoten diskutiert. Liegt die Abwesenheitsquote einer Person deutlich über dem Vergleich der eigenen Abteilung, kann auffälliges Verhalten näher geprüft werden. Damit wird die Kontrolle nicht pauschal, sondern anhand belastbarer Indizien erklärt.
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG). In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht dieser Anspruch grundsätzlich noch nicht; geringfügige Beschäftigung ist nicht automatisch ausgeschlossen. Kein Anspruch besteht bei Folgen medizinisch nicht indizierter Tätowierungen, Piercings oder Schönheitsoperationen, weil nur das normale Krankheitsrisiko abgedeckt ist.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung wird bei gesetzlich Versicherten regelmäßig Krankengeld gezahlt, bis zu 78 Wochen für dieselbe Erkrankung innerhalb eines Dreijahresrahmens. Während der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch, sodass häufig bis zu 72 Wochen verbleiben. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit tritt statt Krankengeld meist Verletztengeld durch den Träger der Unfallversicherung, etwa eine Berufsgenossenschaft.
Tarifverträge können Zuschüsse vorsehen, zum Beispiel im öffentlichen Dienst nach § 22 TVöD. Als private Ergänzung kommt Krankentagegeld oder eine Arbeitsunfähigkeits-Klausel in einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht, etwa bei privat Krankenversicherten ohne Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. Leistungen werden dabei typischerweise nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit gezahlt; die Definition ist vertraglich definiert und sollte vor Abschluss geprüft werden.
Auch im Urlaub gilt die Anzeigepflicht. Wegen Postlaufzeiten sind schnelle Wege sinnvoll, etwa eine zügige Übermittlung nach Rückkehr oder eine abgestimmte Sofortmeldung; ausländische Bescheinigungen müssen die üblichen Angaben erfüllen. Nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet, der Zeitraum verlängert sich jedoch nicht automatisch, und nach Genesung ist zum geplanten Termin wieder zu arbeiten.
Bei längerer Erkrankung kann eine stufenweise Wiedereingliederung genutzt werden, wenn sie therapeutisch angezeigt ist und betrieblich passt. Währenddessen gilt die Person weiter als arbeitsunfähig und bezieht in der Regel Krankengeld; ergänzend können Gespräche mit dem Betriebsarzt und technische Hilfen am Arbeitsplatz geprüft werden. Ab mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres ist außerdem ein Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorgesehen.
Für Arbeitslose und erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten Sondermaßstäbe aus der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Arbeitslosigkeit wird anders bewertet, weil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht maßgeblich ist (§ 2 Abs. 3 AU-Richtlinie). Im SGB II-Bereich wird Arbeitsunfähigkeit angenommen, wenn krankheitsbedingt weniger als drei Stunden täglich gearbeitet oder an Maßnahmen teilgenommen werden kann (§ 2 Abs. 3a AU-Richtlinie); damit wird der Maßstab verständlich erklärt und klar definiert.
Zur Dauer der Krankschreibung macht der Gemeinsame Bundesausschuss Vorgaben: Erst- und Folgebescheinigungen sollen meist nicht länger als zwei Wochen laufen, in besonderen Verläufen bis zu einem Monat. Im Entlassmanagement von Krankenhaus oder Rehabilitation sind bis zu sieben Kalendertage möglich. Auch Dialysebehandlungen oder medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft können eine Arbeitsunfähigkeit begründen.
Telemedizin ist möglich, aber nicht grenzenlos. In der Videosprechstunde kann eine Feststellung ohne körperliche Untersuchung erfolgen, wenn die Erkrankung das zulässt; bei in der Praxis unbekannten Versicherten wird meist nur kurz bescheinigt, bei bekannten Versicherten länger, und Folgebescheinigungen setzen häufig eine vorherige persönliche Untersuchung voraus. Telefonische Krankschreibung ist seit 7. Dezember 2023 für bekannte Versicherte ohne schwere Symptomatik als Erstbescheinigung begrenzt möglich; ein Anspruch darauf ist nicht automatisch gegeben.
Unberechtigtes Fernbleiben gilt arbeitsrechtlich als Leistungsstörung. Es kann zu Lohnkürzung oder Rückforderung führen, in Einzelfällen auch unter Bezug auf § 313 Abs. 1 BGB, sowie zu Abmahnung und bei fortgesetzter Arbeitsverweigerung zur Kündigung. Diese Erklärung ist Teil von praxisnahem Wirtschaftswissen, weil Ausfallzeiten, Nachweise und Ansprüche eng zusammenhängen.
Fazit
Als Definition gilt: Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr geleistet werden kann oder nur unter Verschlimmerungsgefahr. Maßstab ist nicht ein Beruf „im Allgemeinen“, sondern die konkrete Arbeit, die zuletzt ausgeführt wurde. Diese Erklärung entspricht dem gängigen Wissen, wie es auch in vielen WIKI-Darstellungen zusammengefasst wird.
Zugleich muss abgegrenzt werden: Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Erwerbsminderung gleichzusetzen. Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit, wenn die Tätigkeit weiterhin sicher und zumutbar möglich bleibt. Für die Einordnung zählt daher stets die Belastung im Einzelfall, nicht nur die Diagnose.
Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich zu melden, und die voraussichtliche Dauer ist mitzuteilen. Der Nachweis läuft im Regelfall über das eAU-Verfahren; der Arbeitgeber ruft die Daten ab. Bei Zweifeln besteht kein absoluter Beweiswert von Attesten, und Krankenkassen können den Medizinischen Dienst nach § 275 SGB V einschalten, etwa bei auffälligen Mustern.
Leistungen sind klar geregelt: Entgeltfortzahlung erfolgt bis zu 6 Wochen nach § 3 EFZG, mit Einschränkung in den ersten 4 Wochen eines Arbeitsverhältnisses. Danach kann Krankengeld bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren gezahlt werden; bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kommt Verletztengeld über die Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft in Betracht. Bei längerer Dauer sind stufenweise Wiedereingliederung und betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX einzuplanen, währenddessen bleibt arbeitsrechtlich weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehen.



