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Eigenheimzulage – Was ist die Eigenheimzulage?

Jens Schumacher - DAPD
Zuletzt aktualisiert: 23. April 2026 5:09
Jens Schumacher - DAPD
Vor 4 Monaten
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Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für Menschen, die ein selbst genutztes Haus bauten oder eine Wohnung kauften. Ihre Aufgabe war, einen festen Zuschuss zu zahlen, damit Wohneigentum leichter finanzierbar wurde.

Inhaltsverzeichnis
    • Das Wichtigste zur Eigenheimzulage
  • Eigenheimzulage: Definition und wirtschaftlicher Hintergrund
    • Erklärung des Wirtschaftsbegriffs
    • Ziel der staatlichen Förderung
    • Rechtsgrundlage im Eigenheimzulagengesetz
  • Voraussetzungen, Anspruch und Höhe der Förderung
    • Wer grundsätzlich anspruchsberechtigt war
    • Begünstigte Immobilien und ausgeschlossene Objekte
    • Einkommensgrenzen und Objektverbrauch
    • Fördergrundbetrag, Kinderzulage und Förderzeitraum
  • Abschaffung der Eigenheimzulage und Bedeutung für bestehende Fälle
  • FAQ
    • Was ist die Eigenheimzulage?
    • Worin lag der Unterschied zwischen der Eigenheimzulage und einem Steuerabzug?
    • Welche Rechtsgrundlage galt für die Eigenheimzulage?
    • Wer war für die Eigenheimzulage anspruchsberechtigt?
    • Welche Immobilien waren begünstigt?
    • Welche Objekte waren von der Förderung ausgeschlossen?
    • Galt die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als Eigennutzung?
    • Welche Einkommensgrenzen galten ab 2004?
    • Wie hoch war die Eigenheimzulage?
    • Wie lange wurde die Eigenheimzulage gezahlt?
    • Was bedeutet Objektverbrauch bei der Eigenheimzulage?
    • Wann wurde die Eigenheimzulage abgeschafft?
    • Bestand nach dem 1. Januar 2006 noch ein Anspruch auf Eigenheimzulage?
    • Werden bestehende Fälle trotz Abschaffung weiter gefördert?
    • Welche Förderungen haben die Eigenheimzulage ersetzt?

Die Förderung ersetzte ab Ende 1995 weitgehend den früheren Steuerabzug nach § 10e Einkommensteuergesetz. Anders als ein Steuerabzug hing die Eigenheimzulage nicht vom persönlichen Steuersatz ab. Berechtigte erhielten die Zulage grundsätzlich in gleicher Höhe, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllten.

Das Finanzamt zahlte die Förderung höchstens acht Jahre lang aus. Gefördert waren der Bau und Erwerb von Eigenheimen sowie Eigentumswohnungen. Voraussetzung war, dass der Eigentümer die Immobilie selbst bewohnte oder sie nahen Angehörigen unentgeltlich überließ.

Im deutschen Wohnungsbau war die Zulage eine der größten Subventionen. Im Jahr 2004 verursachte sie staatliche Ausgaben von rund 11,4 Milliarden Euro. Neue Fälle endeten am 1. Januar 2006. Bereits entstandene Ansprüche blieben aus Vertrauensschutzgründen erhalten.

Dieses WIKI erläutert die Eigenheimzulage, ihre Voraussetzungen und die Folgen der Abschaffung. Wichtig ist, dass heute keine Förderung mehr für neue Kauf- oder Bauvorhaben beantragt werden kann.

Das Wichtigste zur Eigenheimzulage

  • Die Eigenheimzulage war ein staatlicher Zuschuss für selbst genutztes Wohneigentum.
  • Sie galt für Bau- und Erwerbsvorhaben ab Ende 1995.
  • Die Höhe richtete sich nicht nach dem individuellen Einkommensteuersatz.
  • Die Auszahlung erfolgte über das zuständige Finanzamt und höchstens acht Jahre lang.
  • Gefördert wurden vor allem selbst bewohnte Häuser und Eigentumswohnungen.
  • Neue Ansprüche sind seit dem 1. Januar 2006 ausgeschlossen.

Eigenheimzulage: Definition und wirtschaftlicher Hintergrund

Die Eigenheimzulage war eine direkte staatliche Förderung für selbst genutztes Wohneigentum. Sie unterstützte den Kauf oder Bau eines Eigenheims mit einem festgelegten Betrag. Anders als ein Steuerabzug floss die Förderung als Zahlung an die Berechtigten.

Erklärung des Wirtschaftsbegriffs

Als Wirtschaftsbegriff beschreibt die Eigenheimzulage eine Subvention des Staates. Der Begriff steht für eine gezielte Förderung privater Investitionen in Wohnraum. Dieses Wissen hilft, die Wirkung staatlicher Anreize auf Nachfrage und Bauwirtschaft zu verstehen.

Die Zulage senkte die finanzielle Belastung beim Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses. Sie konnte die Eigenkapitalbasis von Haushalten stärken und die Finanzierung erleichtern.

Ziel der staatlichen Förderung

Im Mittelpunkt stand die Wohneigentumsbildung von Haushalten mit mittleren und niedrigeren Einkommen. Der Staat wollte private Vermögensbildung fördern und Impulse für Bauunternehmen, Handwerk und Wohnstandorte setzen.

Der Begriff verdeutlicht den politischen Ansatz: Staatliche Mittel sollten Investitionen auslösen, die ohne Förderung schwer finanzierbar gewesen wären. Begünstigt wurde selbst genutzter Wohnraum, nicht reine Kapitalanlage.

Rechtsgrundlage im Eigenheimzulagengesetz

Rechtsgrundlage war das Eigenheimzulagengesetz. Es ersetzte die frühere Förderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes. Für Erwerbsvorgänge vom 26. Oktober bis 31. Dezember 1995 bestand ein Wahlrecht zwischen beiden Regelungen.

Spätere Änderungen begrenzten den Anwendungsbereich. Seit Anfang 2004 waren Ausbauten und Erweiterungen bestehender Wohnungen nicht mehr förderfähig. Der Begriff umfasst daher stets die gesetzlichen Vorgaben des Förderzeitraums.

Voraussetzungen, Anspruch und Höhe der Förderung

Die Eigenheimzulage war an klare steuerliche und bauliche Bedingungen gebunden. Wer die Regeln kennt, versteht die Gründe für Anerkennung oder Ablehnung einzelner Fälle. Das Gesetz definiert Eigentum, Nutzung und Einkommensgrenzen sehr genau.

Wer grundsätzlich anspruchsberechtigt war

Anspruch hatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die eine begünstigte Wohnung selbst nutzten. Sie mussten zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer sein. Wirtschaftliches Eigentum lag vor, wenn jemand auf fremdem Grund auf eigene Rechnung baute und bei Nutzungsende einen Wertersatz verlangen konnte.

Begünstigte Immobilien und ausgeschlossene Objekte

Förderfähig war eine baulich abgeschlossene Wohnung mit eigenem Zugang, Küche und Bad. Die Mindestgröße lag laut Rechtsprechung bei rund 25 Quadratmetern. Begünstigt waren vor allem selbst genutzte Immobilien im Inland. Unter bestimmten EU-Recht Voraussetzungen kamen auch Wohnungen in anderen Mitgliedstaaten infrage.

Ausgeschlossen waren Ferien- und Wochenendwohnungen sowie baurechtswidrige Objekte. Vermietung oder gewerbliche Nutzung war förderschädlich. Die unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige galt jedoch als Eigennutzung. Dieses Wissen erklärt einen wichtigen Unterschied zur entgeltlichen Vermietung.

Einkommensgrenzen und Objektverbrauch

Ab 2004 durfte die Summe der positiven Einkünfte aus zwei Vorjahren 70.000 Euro bei Alleinstehenden nicht übersteigen. Für Verheiratete lag die Grenze bei 140.000 Euro. Je Kind erhöhte sich die Grenze um 30.000 Euro.

Alleinstehende konnten die Zulage meist für ein Objekt erhalten, Ehegatten für zwei. Frühere Förderungen für vergleichbares Wohneigentum konnten zum Objektverbrauch führen. Dieser Begriff definiert die Begrenzung der gesetzlich zulässigen Anzahl geförderter Objekte.

Fördergrundbetrag, Kinderzulage und Förderzeitraum

Von Anfang 2004 bis Ende 2005 betrug der Grundbetrag jährlich ein Prozent der Kosten, maximal 1.250 Euro. Zusätzlich wurden 800 Euro pro Kind gezahlt, wenn Kindergeld bestand und das Kind zum Haushalt gehörte.

Merkmal Regelung ab 2004 Regelung für frühere Objekte
Fördergrundbetrag 1 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal 1.250 Euro jährlich Bis zu 2.556 Euro für Neubauten oder 1.278 Euro für Altbauten jährlich
Kinderzulage 800 Euro jährlich je Kind bei Kindergeldanspruch und Haushaltszugehörigkeit 767 Euro jährlich je Kind
Förderdauer Höchstens acht Jahre ab Anschaffung oder Fertigstellung Grundsätzlich ebenfalls begrenzter Förderzeitraum nach damaligem Recht
Beginn der Zahlung Ab Eigennutzung und bei Einhaltung der Einkommensgrenze Nach den jeweils geltenden Voraussetzungen des Förderjahres

Der Förderzeitraum begann im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und dauerte höchstens acht Jahre. Startete die Eigennutzung später oder wurde die Einkommensgrenze später unterschritten, verkürzte sich die Zahlungsdauer. Deshalb wurde der volle Zeitraum nicht in jedem Fall ausgeschöpft.

Abschaffung der Eigenheimzulage und Bedeutung für bestehende Fälle

Der Gesetzgeber schaffte die Eigenheimzulage ab dem 1. Januar 2006 für neue Fälle ab. Sie bezeichnete eine staatliche Förderung für selbst genutztes Wohneigentum.

Ansprüche blieben nur bestehen, wenn der notarielle Kaufvertrag vor dem Stichtag geschlossen wurde. Bei Bauvorhaben war der richtige Zeitpunkt der Unterlagen entscheidend.

Genehmigungspflichtige Häuser benötigten meist den Eingang von Bauantrag oder Bauanzeige bei der Behörde. Genehmigungsfreie Vorhaben zählten Bauunterlagen, Bauanzeige oder den tatsächlichen Baubeginn.

Diese Regelung ist in vielen WIKI-Beiträgen zur Eigenheimzulage zentral. Bereits bewilligte Zahlungen liefen weiter, wenn alle Bedingungen erfüllt blieben.

Ein Wechsel auf ein weiteres Objekt war nach dem Stichtag ausgeschlossen. Wirtschaftspolitisch blieb die Abschaffung umstritten – Kritiker sahen Mitnahmeeffekte und höhere Baupreise.

Sie sahen auch Vorteile für die Bauwirtschaft. Heute fördern vor allem KfW-Programme den Eigentumserwerb und die Modernisierung.

Der Fokus liegt auf energieeffizientem Neubau, Sanierungen, neuen Heizungen und barrierearmem Umbau. Auch das frühere Baukindergeld unterstützte Familien auf dem Weg ins Eigenheim.

FAQ

Was ist die Eigenheimzulage?

Die Eigenheimzulage war eine direkte staatliche Subvention für den Bau oder Kauf selbst genutzten Wohneigentums. Sie unterstützte private Haushalte bei der Vermögensbildung. Die Zulage wurde als festgesetzter Betrag über das Finanzamt ausgezahlt.

Worin lag der Unterschied zwischen der Eigenheimzulage und einem Steuerabzug?

Ein Steuerabzug senkt die steuerliche Bemessungsgrundlage und hängt oft vom persönlichen Steuersatz ab. Die Eigenheimzulage war dagegen progressionsunabhängig. Berechtigte erhielten einen gesetzlich bestimmten Förderbetrag, unabhängig vom Einkommensteuersatz.

Welche Rechtsgrundlage galt für die Eigenheimzulage?

Die Rechtsgrundlage war das Eigenheimzulagengesetz. Es ersetzte die frühere einkommensteuerliche Wohneigentumsförderung nach § 10e Einkommensteuergesetz. Für bestimmte Erwerbe vom 26. Oktober bis 31. Dezember 1995 bestand ein Wahlrecht zwischen beiden Regelungen.

Wer war für die Eigenheimzulage anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt waren unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Eigentümer, die eine begünstigte Wohnung selbst nutzten. Wirtschaftliche Eigentümer konnten unter bestimmten Bedingungen gefördert werden, etwa bei einem Gebäude auf fremdem Grundstück auf eigene Rechnung.

Welche Immobilien waren begünstigt?

Gefördert wurden baulich abgeschlossene Eigenheime und Wohnungen mit eigenem Zugang sowie notwendigen Räumen für einen eigenen Haushalt, wie Küche und Bad. Die Wohnung musste grundsätzlich im Inland liegen. Eine Mindestgröße von rund 25 Quadratmetern war erforderlich.

Welche Objekte waren von der Förderung ausgeschlossen?

Ferienwohnungen, Wochenendhäuser und baurechtswidrige Wohnungen waren nicht begünstigt. Ebenfalls ausgeschlossen waren vermietete oder gewerblich genutzte Objekte. Auch eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung war nicht förderfähig, wenn Werbungskosten geltend gemacht wurden.

Galt die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als Eigennutzung?

Ja. Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung wurde grundsätzlich wie Eigennutzung behandelt. Voraussetzung war das Fehlen einer Gegenleistung, wie Miete oder andere Vergütung.

Welche Einkommensgrenzen galten ab 2004?

Ab 2004 durfte die Summe der positiven Einkünfte der zwei maßgeblichen Vorjahre bei Alleinstehenden 70.000 Euro und bei Verheirateten 140.000 Euro nicht übersteigen. Für jedes Kind erhöhte sich die Grenze um 30.000 Euro.

Wie hoch war die Eigenheimzulage?

Für Anschaffungen oder Herstellungsfälle von 2004 bis Ende 2005 betrug der Fördergrundbetrag jährlich ein Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens 1.250 Euro. Zusätzlich wurden pro Kind jährlich 800 Euro gezahlt, wenn Kindergeld bestand und das Kind zum Haushalt gehörte.

Wie lange wurde die Eigenheimzulage gezahlt?

Der Förderzeitraum betrug höchstens acht Jahre. Er begann im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung. Bei späterer Eigennutzung oder einem Einkommensunterschreiten verkürzte sich die Zahlungsdauer.

Was bedeutet Objektverbrauch bei der Eigenheimzulage?

Objektverbrauch bedeutet, dass frühere gleichartige Förderungen den Anspruch auf weitere Förderung begrenzen oder ausschließen konnten. Alleinstehende konnten die Zulage für ein Objekt beanspruchen. Zusammen veranlagte Ehegatten für zwei Objekte.

Wann wurde die Eigenheimzulage abgeschafft?

Für neue Fälle wurde die Eigenheimzulage zum 1. Januar 2006 abgeschafft. Die staatlichen Aufwendungen hatten 2004 noch rund 11,4 Milliarden Euro betragen. Die Abschaffung sollte öffentliche Haushalte entlasten und Mitnahmeeffekte reduzieren.

Bestand nach dem 1. Januar 2006 noch ein Anspruch auf Eigenheimzulage?

Ja, wenn der Anspruch rechtzeitig begründet wurde. Beim Kauf musste der notarielle Kaufvertrag vor dem Stichtag geschlossen sein. Bei Bauvorhaben waren der Eingang von Bauantrag, Bauanzeige oder Baubeginn entscheidend.

Werden bestehende Fälle trotz Abschaffung weiter gefördert?

Bereits festgesetzte Eigenheimzulagen wurden im verbleibenden Förderzeitraum weitergezahlt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt blieben. Ein Wechsel auf ein später erworbenes Folgeobjekt ist seit dem Stichtag ausgeschlossen.

Welche Förderungen haben die Eigenheimzulage ersetzt?

Nach der Abschaffung rückten andere Instrumente der Wohneigentumsförderung in den Vordergrund. Dazu gehörten das Baukindergeld sowie Förderprogramme der KfW für energieeffizientes Bauen, Sanierungen, moderne Heizungen, altersgerechten Umbau und Wohneigentum von Familien.

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