Der Eingliederungszuschuss ist eine finanzielle Hilfe für Arbeitgeber, die arbeitslose oder arbeitsuchende Menschen einstellen. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernimmt zeitweise einen Teil der Lohnkosten.
- Eingliederungszuschuss: Definition und Zweck der Förderung
- Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss und Ausschlussgründe
- Förderfähige Beschäftigungsverhältnisse und Personengruppen
- Erforderliche längere Einarbeitung
- Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrags
- Wann eine Förderung ausgeschlossen ist
- Höhe, Dauer und Pflichten nach der Bewilligung
- FAQ
- Was ist ein Eingliederungszuschuss?
- Wer kann einen Eingliederungszuschuss beantragen?
- Welche Vermittlungshemmnisse werden beim EGZ berücksichtigt?
- Besteht ein Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss?
- Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss?
- Wie lange wird der Eingliederungszuschuss gezahlt?
- Welche Förderung gilt für schwerbehinderte Menschen?
- Wann muss der Antrag auf Eingliederungszuschuss gestellt werden?
- Kann ein bereits unterschriebener Arbeitsvertrag nachträglich gefördert werden?
- In welchen Fällen ist ein Eingliederungszuschuss ausgeschlossen?
- Gibt es nach der Förderung eine Nachbeschäftigungspflicht?
- Muss ein Arbeitgeber den Eingliederungszuschuss zurückzahlen?
- Was ist der Unterschied zwischen Eingliederungszuschuss und Budget für Arbeit?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten für den Eingliederungszuschuss?
Diese Leistung gleicht Nachteile in der Anfangszeit der Beschäftigung aus. Dazu zählt etwa eine längere Einarbeitung oder eine geringere Arbeitsleistung anfangs im Vergleich zu anderen Beschäftigten.
Die Förderung richtet sich an Personen mit Vermittlungshemmnissen. Dazu gehören gesundheitliche Einschränkungen, Behinderungen, fehlende Qualifikationen, höheres Alter oder lange Arbeitslosigkeit. Ziel ist eine dauerhafte Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Über den Zuschuss entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter jeweils im Einzelfall. Arbeitgeber haben keinen Rechtsanspruch auf diese Förderung. Die rechtlichen Grundlagen sind in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II sowie §§ 88 bis 92 SGB III geregelt.
Für Unternehmen kann der Eingliederungszuschuss ein wichtiges Instrument zur Personalgewinnung sein. Er verbessert Einstellungschancen und mindert Risiken in der Startphase.
Wichtige Erkenntnisse
- Der Eingliederungszuschuss unterstützt Arbeitgeber bei Neueinstellungen.
- Er gleicht anfängliche Minderleistungen und zusätzlichen Einarbeitungsaufwand teilweise aus.
- Gefördert werden vor allem arbeitslose oder arbeitsuchende Personen mit Vermittlungshemmnissen.
- Agentur für Arbeit oder Jobcenter prüfen jeden Antrag einzeln.
- Ein automatischer Anspruch auf die Förderung besteht nicht.
- Die Erklärung der Leistung ergibt sich vor allem aus den Regeln des SGB II und SGB III.
Eingliederungszuschuss: Definition und Zweck der Förderung
Der Eingliederungszuschuss hilft Unternehmen, offene Stellen zu besetzen. Er wird gewährt, wenn Bewerberinnen oder Bewerber aus persönlichen Gründen schwerer Arbeit finden.
Der Zuschuss ersetzt nicht das Arbeitsentgelt. Er gleicht anfängliche wirtschaftliche Nachteile aus, etwa wenn die Leistung während der Einarbeitung noch geringer ist.
Die Förderung steht für einen gezielten Ausgleich von Beschäftigungsrisiken. Finanziert wird sie von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter.
Zuständig ist die Stelle, die die arbeitsuchende Person betreut. Förderfähig können sozialversicherungspflichtige Vollzeit- und Teilzeitstellen sein.
Bei Zeitarbeitsunternehmen prüft man, ob dem verleihenden Betrieb tatsächlich ein Nachteil entsteht. Das ist möglich bei niedrigeren Verrechnungssätzen oder Qualifizierungskosten.
Auch eine aktive Begleitung der Einarbeitung kann einen Nachteil darstellen. Dies sollte im WIKI-Eintrag klar vom allgemeinen Förderziel getrennt werden.
Vom Eingliederungszuschuss grenzt sich das Budget für Arbeit ab. Dieses richtet sich an Menschen, die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten oder arbeiten könnten.
Das Budget kann einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts umfassen.
Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss und Ausschlussgründe
Die Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss hängen von der beruflichen Ausgangslage der einzustellenden Person ab. Sie bestimmen auch den konkreten Arbeitsplatz. Dabei beschreibt der Begriff eine Förderung, die Nachteile bei der Vermittlung ausgleichen kann.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft jeden Fall individuell. Wichtig ist, ob der Zuschuss eine dauerhafte Beschäftigung realistischer macht.
Förderfähige Beschäftigungsverhältnisse und Personengruppen
Gefördert werden Bewerberinnen und Bewerber, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind. Auch Personen im Bezug von Grundsicherung können förderfähig sein.
Das Arbeitsverhältnis muss sozialversicherungspflichtig sein. Eine ungeförderte Vermittlung darf nicht möglich sein, da der Zuschuss kein Ersatz für die reguläre Einstellung ist.
Erforderliche längere Einarbeitung
Eine neue Arbeitskraft zeigt zu Beginn oft geringere Leistung als üblich. Deshalb muss eine längere Einarbeitung nötig sein. Diese muss über die übliche betriebliche Einführung hinausgehen.
Für Unternehmen ist dieses Wissen wichtig: Fachliche Defizite, gesundheitliche Einschränkungen oder längere Zeiten ohne Berufstätigkeit können mehr Anpassungszeit erfordern. Die individuelle Situation wird genau geprüft.
Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrags
Der Antrag muss vor Vertragsabschluss gestellt werden. Zunächst übermittelt das Unternehmen online Angaben zum Betrieb und zur geplanten Stelle.
Nach dem Fragebogen wird der Zugang zum Onlineantrag im BA-Konto bereitgestellt. Danach kann der unterschriebene Arbeitsvertrag digital als Kopie eingereicht werden.
Über die Vorgangsübersicht lassen sich Änderungen, fehlende Unterlagen sowie Schluss- und Weiterbeschäftigungserklärungen übermitteln. Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter beraten zu den Vorgaben.
Wann eine Förderung ausgeschlossen ist
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird, um die Stelle dann gefördert neu zu besetzen. So soll Verdrängung regulärer Beschäftigung vermieden werden.
Auch frühere Beschäftigungen im gleichen Unternehmen sind relevant. Ein Ausschluss liegt vor, wenn die einzustellende Person in den letzten vier Jahren länger als drei Monate versicherungspflichtig dort gearbeitet hat.
Dies gilt ebenso bei Einsätzen über Zeitarbeitsfirmen im Betrieb. Die Prüfung umfasst auch Beschäftigungen, die nicht direkt mit dem späteren Arbeitgeber vereinbart wurden.
| Prüfpunkt | Förderung möglich | Förderung ausgeschlossen |
|---|---|---|
| Beschäftigungsstatus | Arbeitslos, arbeitsuchend gemeldet oder Bezug von Grundsicherung | Ungeförderte Vermittlung ist ohne Weiteres möglich |
| Arbeitsverhältnis | Sozialversicherungspflichtige neue Beschäftigung | Bestehende Stelle wird für eine geförderte Neubesetzung beendet |
| Einarbeitung | Überdurchschnittlich lange Einarbeitung wegen zunächst geringerer Leistung | Nur übliche betriebliche Einarbeitung erforderlich |
| Frühere Tätigkeit im Betrieb | Keine längere versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von vier Jahren | Mehr als drei Monate Beschäftigung im Betrieb – auch über Zeitarbeit |
| Zeitpunkt des Antrags | Antrag vor dem Vertragsabschluss | Arbeitsvertrag bereits vor Antrag geschlossen |
Höhe, Dauer und Pflichten nach der Bewilligung
Die Höhe des Eingliederungszuschusses richtet sich nach der erwarteten Minderleistung und dem Bedarf an Einarbeitung. Grundlage ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt inklusive eines pauschalen Arbeitgeberanteils. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nicht enthalten. Die Agentur für Arbeit zahlt den Zuschuss monatlich aus.
Bis zu 50 Prozent des Entgelts können regulär für höchstens zwölf Monate bezuschusst werden, wenn Haushaltsmittel verfügbar sind. Für Beschäftigte ab 55 Jahren kann die Förderung bis zu 36 Monate dauern. Diese Regel gilt bis Ende 2028. Die Förderung ist stets eine Einzelfallentscheidung.
Für behinderte oder schwerbehinderte Menschen sind bis zu 70 Prozent und bis zu 24 Monate Förderung möglich. Nach zwölf Monaten verringert sich der Zuschuss um zehn Prozent, aber nicht unter 30 Prozent. Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erhalten längere Fristen: bis zu 60 Monate, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate.
Nach Ende der Förderung folgt meist eine Nachbeschäftigungszeit in Höhe der Förderdauer, maximal zwölf Monate. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne wichtigen Grund, kann eine Rückzahlung fällig werden. Die Rückzahlung ist auf 50 Prozent des erhaltenen Zuschusses und Beträge der letzten zwölf Monate begrenzt.
FAQ
Was ist ein Eingliederungszuschuss?
Der Eingliederungszuschuss, kurz EGZ, ist eine finanzielle Förderung für Arbeitgeber. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter kann damit anfängliche Minderleistungen und einen erhöhten Einarbeitungsaufwand teilweise ausgleichen.
Ziel ist eine dauerhafte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Menschen mit Vermittlungshemmnissen.
Wer kann einen Eingliederungszuschuss beantragen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die eine arbeitslose, arbeitsuchende oder grundsicherungsberechtigte Person einstellen möchten. Die Stelle muss sozialversicherungspflichtig sein.
Auch Teilzeitbeschäftigungen können förderfähig sein.
Welche Vermittlungshemmnisse werden beim EGZ berücksichtigt?
Als Vermittlungshemmnisse gelten lange oder häufige Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Einschränkungen, eine Behinderung, höheres Alter oder geringere Qualifikationen.
Wichtig ist, dass diese Faktoren die Vermittlung in eine ungeförderte Beschäftigung erschweren.
Besteht ein Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss?
Nein. Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Die zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter prüft jeden Fall einzeln.
Die Entscheidung richtet sich nach den Voraussetzungen, dem Arbeitsplatz und den verfügbaren Haushaltsmitteln.
Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss?
Im Regelfall kann der Zuschuss bis zu 50 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts betragen. Hinzu kommt ein pauschalierter Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen nicht zur Bemessungsgrundlage.
Wie lange wird der Eingliederungszuschuss gezahlt?
In begründeten Einzelfällen kann die Förderung bis zu zwölf Monate laufen. Für Beschäftigte ab 55 Jahren sind bis zum 31. Dezember 2028 Förderzeiten von bis zu 36 Monaten möglich.
Für behinderte und schwerbehinderte Menschen gelten längere Förderzeiträume und höhere Förderquoten.
Welche Förderung gilt für schwerbehinderte Menschen?
Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann der Zuschuss bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts betragen und bis zu 24 Monate gezahlt werden.
Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen sind Förderzeiten von bis zu 60 Monaten möglich. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr sogar bis zu 96 Monate.
Wann muss der Antrag auf Eingliederungszuschuss gestellt werden?
Der Antrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt werden. Unternehmen können zunächst online Angaben zum Betrieb und zum geplanten Arbeitsverhältnis übermitteln.
Nach der Prüfung erhalten sie Zugang zum Onlineantrag im BA Konto.
Kann ein bereits unterschriebener Arbeitsvertrag nachträglich gefördert werden?
In der Regel nicht. Der Förderantrag muss vor dem Vertragsabschluss vorliegen.
Der unterschriebene Arbeitsvertrag kann anschließend digital als Kopie eingereicht werden, nachdem der Zugang zum Antragsverfahren bereitgestellt wurde.
In welchen Fällen ist ein Eingliederungszuschuss ausgeschlossen?
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wird, um denselben Arbeitsplatz gefördert neu zu besetzen.
Sie kommt auch nicht infrage, wenn die einzustellende Person in den vergangenen vier Jahren länger als drei Monate sozialversicherungspflichtig im Unternehmen beschäftigt war.
Das gilt ebenfalls bei einem vorherigen Einsatz über Zeitarbeit.
Gibt es nach der Förderung eine Nachbeschäftigungspflicht?
Ja. Nach Ende der Förderung gilt regelmäßig eine Nachbeschäftigungszeit in Höhe der Förderdauer, höchstens jedoch für zwölf Monate.
Damit soll die Förderung zu einer nachhaltigen Beschäftigung führen und nicht nur kurzfristige Arbeitsverhältnisse finanzieren.
Muss ein Arbeitgeber den Eingliederungszuschuss zurückzahlen?
Endet das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder der Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund, kann eine teilweise Rückzahlung verlangt werden.
Sie ist auf 50 Prozent des erhaltenen Zuschusses begrenzt und höchstens dem Förderbetrag der letzten zwölf Monate vor der Beendigung entsprechend.
Was ist der Unterschied zwischen Eingliederungszuschuss und Budget für Arbeit?
Der Eingliederungszuschuss fördert Arbeitgeber bei der Einstellung arbeitsloser oder arbeitsuchender Personen mit Vermittlungshemmnissen.
Das Budget für Arbeit richtet sich an Menschen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten oder dort arbeiten können. Es kann einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des Gehalts umfassen.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für den Eingliederungszuschuss?
Die rechtliche Definition des EGZ findet sich in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie in den §§ 88 bis 92 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Diese Vorschriften regeln Voraussetzungen, Förderhöhe, Dauer und Rückzahlung.

