Ein Arbeitskampf ist im kollektiven Arbeitsrecht der Begriff für gemeinsame Maßnahmen, mit denen Tarifkonflikte gelöst werden sollen. Diese Definition erklärt den Kern: Es wird gezielt Druck aufgebaut, damit in Tarifverhandlungen ein Ergebnis erreicht wird. Als Wirtschaftswissen gehört dazu auch, dass die Wirkung bewusst wirtschaftlich ist.
- Arbeitskampf: Definition, Erklärung und Wirtschaftsbegriff
- Formen des Arbeitskampfs: Streik, Warnstreik, Aussperrung und Boykott
- Streik als zentrales Mittel der Arbeitnehmer: planmäßige Arbeitsniederlegung durch viele Beschäftigte
- Warnstreik und Erzwingungsstreik: Unterschiede in Dauer, Anlass und Eskalationsstufe
- Unzulässig im Arbeitskampfrecht: „wilder Streik“ ohne Gewerkschaftsbeschluss
- Aussperrung durch Arbeitgeber: suspendierende Aussperrung, Abwehr- und Angriffsaussperrung
- Erweiterte Kampfmittel: Demonstrationen, Blockaden, Kundenboykott und „Dienst nach Vorschrift“
- Grenzen durch Verhältnismäßigkeit: kein Übergewicht im Tarifkonflikt, Bezug zur BAG-Rechtsprechung
- Arbeitskampfrecht in Deutschland: Koalitionsfreiheit, Friedenspflicht und Folgen im Betrieb
- Fazit
Ein Arbeitskampf kann von Arbeitnehmerseite oder von Arbeitgeberseite ausgehen. Häufig wird er durch Streik, Aussperrung oder Boykott geführt. So wird die Gegenseite spürbar belastet, bis ein konkretes Verhandlungsziel, meist ein Tarifabschluss, näher rückt.
Im weiteren Verlauf wird die Definition genauer erklärt und der Begriff sauber abgegrenzt. Es werden typische Formen wie Warnstreik und Erzwingungsstreik eingeordnet. Außerdem werden rechtliche Leitplanken wie Koalitionsfreiheit, Friedenspflicht, Verhältnismäßigkeit und ultima ratio sowie betriebliche Folgen, etwa Vergütung, Suspendierung, Streikgeld, staatliche Neutralität und Fernwirkungen, verständlich dargestellt.
Wichtige Erkenntnisse
- Arbeitskampf ist der Begriff für kollektive Druckausübung in Tarifverhandlungen.
- Die Definition erklärt eine klare wirtschaftliche Zielrichtung: Druck bis zum Tarifabschluss.
- Ein Arbeitskampf kann von Beschäftigten oder von Arbeitgebern ausgehen.
- Typische Mittel sind Streik, Aussperrung und Boykott.
- Im Beitrag werden Formen, Abgrenzungen und Wirtschaftswissen kompakt erklärt.
- Rechtliche Leitplanken und betriebliche Folgen werden praxisnah eingeordnet.
Arbeitskampf: Definition, Erklärung und Wirtschaftsbegriff
Für den Alltag im Betrieb hilft eine klare Erklärung, damit Konflikte in Tarifrunden richtig eingeordnet werden. Als Wirtschaftsbegriff wird der Arbeitskampf im Gabler Wirtschaftslexikon als von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite aufgrund eines Kampfbeschlusses vorgenommene Störung des Arbeitsablaufs beschrieben. Der Begriff umfasst damit kollektive Maßnahmen, mit denen wirtschaftlicher Druck aufgebaut wird, um ein Verhandlungsziel zu erreichen.
Im WIKI-Umfeld wird oft nach kurzem Wissen gesucht: Erlaubt und gesteuert wird das Vorgehen typischerweise durch die Tarifparteien, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber. Ein eigenständiges Gesetz als Grundlage wird dabei nicht vorausgesetzt; die Zulässigkeit wird als Ausprägung der Koalitionsfreiheit verstanden.
Begriff definiert: kollektiver Druck zur Lösung tariflicher Interessenkonflikte
Der Begriff ist dann definiert, wenn ein Kampfbeschluss vorliegt und die Störung des Arbeitsablaufs gezielt eingesetzt wird. Dadurch entsteht Verhandlungsdruck, ohne dass einzelne Beschäftigte allein handeln. In der Praxis wird so ein tariflicher Interessenkonflikt in eine strukturierte Auseinandersetzung überführt.
Typische Ziele: Löhne, Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen in Tarifverhandlungen
Typische Ziele betreffen Löhne, Arbeitszeit und weitere Arbeitsbedingungen wie Zuschläge, Schichtmodelle oder Regelungen zur Qualifizierung. Diese Punkte sind tarifvertraglich regelbar und stehen im Kern der Tarifautonomie. Am Ende steht regelmäßig der Abschluss oder die Änderung eines Tarifvertrags.
WIKI/Wissen-Kontext: Arbeitskampf als „Störung des Arbeitsfriedens“ zur Zielerreichung (Nipperdey)
Für Wissen im juristischen Kontext wird häufig auf eine klassische Formulierung verwiesen. Nipperdey beschreibt den Arbeitskampf als „die von den Parteien des Arbeitslebens vorgenommene Störung des Arbeitsfriedens, um durch Druck ein bestimmtes Ziel oder Fernziel zu erreichen“.
Abgrenzung: tarifliche Forderungen versus politische Streikziele in Deutschland
In Deutschland wird der Arbeitskampf auf tarifvertraglich regelbare Forderungen begrenzt. Politische Streikziele, die auf Entscheidungen von Bundestag oder anderen politischen Organen zielen, gelten als unzulässig. Diese Linie wird auch in der Rechtsprechung betont, etwa durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 05.03.1985 – 1 AZR 468/83).
| Abgrenzungskriterium | Tariflicher Arbeitskampf | Politischer Streik |
|---|---|---|
| Zielrichtung | Durchsetzung tarifvertraglicher Inhalte (z. B. Entgelt, Arbeitszeit) | Einfluss auf staatliche Entscheidungen oder Gesetzgebung |
| Adressat des Drucks | Arbeitgeber, Arbeitgeberverband, Verhandlungspartner in der Tarifrunde | Bundestag, Bundesregierung, Behörden oder andere politische Organe |
| Rechtlicher Maßstab | Als Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit eingeordnet | Als unzulässig behandelt, wenn kein tariflich regelbares Ziel verfolgt wird |
| Erwartetes Ergebnis | Tarifabschluss oder Änderung eines Tarifvertrags | Politische Maßnahme, Kurswechsel oder Gesetzesänderung |
Formen des Arbeitskampfs: Streik, Warnstreik, Aussperrung und Boykott
Arbeitskämpfe werden eingesetzt, wenn Tarifverhandlungen feststecken und die Tarifautonomie gesichert werden soll. Im WIKI-Stil wird der Begriff oft knapp dargestellt; für die Praxis braucht es jedoch eine klare Definition und sauberes Wissen zu Abläufen, Grenzen und Folgen. Als Wirtschaftsbegriff beschreibt Arbeitskampf koordinierte Druckmittel beider Seiten, stets mit Blick auf den Tarifpartner.
Streik als zentrales Mittel der Arbeitnehmer: planmäßige Arbeitsniederlegung durch viele Beschäftigte
Ein Streik ist nach gängiger Definition eine von einer Gewerkschaft veranlasste, planmäßige und gemeinsam durchgeführte Arbeitsniederlegung einer größeren Zahl von Beschäftigten. Der Zweck liegt in der Durchsetzung eines Kampfziels; nach Zielerreichung wird die Arbeit wieder aufgenommen. Dieser Begriff wird im WIKI– und Wissen-Kontext meist als Kerninstrument der Arbeitnehmer erklärt.
In der Praxis werden häufig Betriebe mit hohem Organisationsgrad bestreikt. So wird die Wirkung gebündelt und der Streikbrechereffekt begrenzt, ohne die gesamte Branche sofort zu belasten.
Warnstreik und Erzwingungsstreik: Unterschiede in Dauer, Anlass und Eskalationsstufe
Ein Warnstreik ist kurz und zeitlich befristet. Er steht in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen und soll Verhandlungen beleben oder Druck aufbauen; eine Urabstimmung ist dafür regelmäßig nicht erforderlich. Gleichwohl gilt das Ultima-ratio-Prinzip (BAG 21.06.1988 – 1 AZR 651/86).
Ein Erzwingungsstreik folgt typischerweise nach dem Scheitern von Verhandlungen. Er kann als Vollstreik, Teilstreik oder Schwerpunktstreik geführt werden; vor einem unbefristeten Erzwingungsstreik ist nach Gewerkschaftssatzungen meist eine Urabstimmung vorgesehen. Das Ziel muss tariflich regelbar sein und darf nicht gegen eine Friedenspflicht verstoßen; so wird der Wirtschaftsbegriff in vielen Lexika erklärt.
Unzulässig im Arbeitskampfrecht: „wilder Streik“ ohne Gewerkschaftsbeschluss
Eine Arbeitsniederlegung ohne Ausrufung durch die Gewerkschaft gilt als unzulässig. Daraus können Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und ein Kündigungsrisiko entstehen. Für unerlaubte Handlungen kann zudem eine Haftung der Gewerkschaft in Betracht kommen, etwa für Streikleiter nach § 31 BGB und für Streikposten nach § 831 BGB (BAG 07.06.1988 – 1 AZR 372/86); dieses Wissen wird in der Rechtsprechungsübersicht oft knapp, aber deutlich erklärt.
Aussperrung durch Arbeitgeber: suspendierende Aussperrung, Abwehr- und Angriffsaussperrung
Die Aussperrung ist ein Reaktionsmittel der Arbeitgeberseite und unterliegt der Verhältnismäßigkeit. Bei der suspendierenden Aussperrung wird die Arbeitsleistung planmäßig zurückgewiesen und die Entgeltzahlung verweigert, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet wird (BVerfG 26.06.1991 – 1 BvL 779/85). Dieser Begriff wird als Wirtschaftsbegriff häufig genutzt, um Arbeitskampfparität zu beschreiben.
Unterschieden wird zwischen Abwehraussperrung, die einen Streik voraussetzt, und Angriffsaussperrung, mit der der Arbeitskampf eröffnet wird und die rechtlich umstritten bleibt. Die Aussperrung muss eindeutig erklärt werden (BAG 27.06.1995 – 1 AZR 1016/94).
Erweiterte Kampfmittel: Demonstrationen, Blockaden, Kundenboykott und „Dienst nach Vorschrift“
Ergänzend werden weitere Mittel genutzt, etwa Demonstrationen, Blockaden nicht bestreikter Betriebe oder Aufrufe zum Kundenboykott. Auf Betriebsebene wird auch „Dienst nach Vorschrift“ als Form der Leistungszurückhaltung eingesetzt. In der arbeitssoziologischen Einordnung werden streikähnliche Formen wie Bummelstreik, stiller Boykott, Käuferstreik, spontane Arbeitsniederlegung oder Sitzstreik als Begriffsfamilie beschrieben; die Abgrenzung wird je nach Definition unterschiedlich erklärt.
Auf Arbeitgeberseite kommen auch Betriebs- oder Teilbetriebsstilllegung, Streikbruchprämien und die sogenannte kalte Aussperrung als Folge von Zulieferausfällen vor. Wenn Produktion stillsteht, kann für „kalt Ausgesperrte“ unter Voraussetzungen Kurzarbeitergeld in Betracht kommen; das ist relevantes Wissen für die betriebliche Planung.
Grenzen durch Verhältnismäßigkeit: kein Übergewicht im Tarifkonflikt, Bezug zur BAG-Rechtsprechung
Grenzen setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiten Sinn: geeignet, erforderlich und angemessen (BAG 19.06.2007 – 1 AZR 396/06). Es darf zudem kein einseitiges Übergewicht in Tarifverhandlungen entstehen (BVerfG 26.03.2014 – 1 BvR 3185/09). Als Beispiel für neue, zulässige Mittel gelten Flashmob-Aktionen, sofern sie verhältnismäßig bleiben (BAG 22.09.2009 – 1 AZR 972/08); so wird der Begriff in vielen Übersichten erklärt.
| Form | Typischer Anlass | Kernmerkmal | Rechtlicher Schwerpunkt |
|---|---|---|---|
| Warnstreik | Laufende Tarifverhandlungen | Kurz, punktuell, Signalwirkung | Ultima Ratio auch bei kurzer Dauer (BAG 21.06.1988 – 1 AZR 651/86) |
| Erzwingungsstreik | Verhandlungen gescheitert | Höhere Eskalation, teils unbefristet | Ziel muss tariflich regelbar sein; oft Urabstimmung nach Satzung |
| Wilder Streik | Spontane Unzufriedenheit | Ohne Gewerkschaftsbeschluss | Unzulässig; Risiken: § 823 BGB, Kündigung; Haftungsfragen (§ 31, § 831 BGB; BAG 07.06.1988 – 1 AZR 372/86) |
| Suspendierende Aussperrung | Reaktion auf Streik oder zur Parität | Arbeitsleistung wird zurückgewiesen, kein Entgelt | Arbeitsverhältnis bleibt bestehen (BVerfG 26.06.1991 – 1 BvL 779/85); Erklärungspflicht (BAG 27.06.1995 – 1 AZR 1016/94) |
| Kundenboykott / Dienst nach Vorschrift | Druckaufbau außerhalb der Arbeitsniederlegung | Einwirkung auf Absatz oder Leistungstempo | Abwägung über Verhältnismäßigkeit; Einordnung je nach Definition im Wirtschaftsbegriff |
Arbeitskampfrecht in Deutschland: Koalitionsfreiheit, Friedenspflicht und Folgen im Betrieb
Im Arbeitsalltag wird Arbeitskampfrecht oft erst relevant, wenn Verhandlungen stocken. Für Ihr Wirtschaftswissen hilft eine klare Erklärung: Ein Arbeitskampf ist rechtlich geschützt, aber an feste Bedingungen gebunden. In vielen WIKI-Formaten wird der Begriff knapp dargestellt; im Betrieb zählen jedoch die Details.
Rechtsgrundlagen ergeben sich vor allem aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit wird die Koalitionsfreiheit geschützt, also die Betätigung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zur Wahrung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Das Arbeitskampfrecht ist nicht vollständig kodifiziert; es wird maßgeblich durch Richterrecht der Arbeitsgerichte geprägt. In diesem Sinne ist der Rahmen nicht nur beschrieben, sondern über Entscheidungen praktisch definiert.
Ultima Ratio und Verhältnismäßigkeit werden als Prüfprogramm angewandt. Ein Mittel muss geeignet sein, die tarifliche Zielerreichung zu fördern. Es muss erforderlich sein, wenn aus Sicht der Koalition kein milderes Mittel bereitsteht. Es muss angemessen sein, damit Rechte Dritter beachtet werden; dazu passt BAG 19.06.2007 – 1 AZR 396/06.
Zudem gilt der Grundsatz, dass Verständigungsmöglichkeiten zuvor auszuschöpfen sind. Arbeitskampfmaßnahmen werden als letztes Mittel eingeordnet; BAG 21.04.1971 – GS 1/68 wird hierzu regelmäßig herangezogen. Als Wissen in der Praxis bedeutet das: Dokumentation, Verhandlungsschritte und Timing werden rechtlich relevant.
Friedenspflicht folgt aus dem Tarifvertrag und wirkt während der Laufzeit. Kampfmaßnahmen sind dann zu unterlassen, und auf Mitglieder ist zur Unterlassung einzuwirken. Die Bindung endet grundsätzlich mit Ablauf des Tarifvertrags, sofern keine abweichende Vereinbarung gilt. Bei Verstößen kann ein rechtswidriger Streik Schadensersatz auslösen, etwa nach § 280 Abs. 1 BGB; BAG 26.07.2016 – 1 AZR 160/14.
Zur Durchsetzung kann eine Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht genutzt werden. Als Erklärung für den Alltag genügt oft der Merksatz: Tariflaufzeit bedeutet tarifliche Ruhe. Wer den Begriff Friedenspflicht im WIKI nachliest, sollte diese prozessuale Seite mitdenken.
Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse werden bei einem rechtmäßigen Streik als zeitweise Suspendierung verstanden. Der Arbeitsvertrag endet nicht, aber Leistungspflichten ruhen. Es gilt „ohne Arbeit kein Lohn“: Entgelt ist für die Streikzeit grundsätzlich nicht zu zahlen. Auch nichtorganisierte oder andersorganisierte Beschäftigte können sich bei gewerkschaftlichem Streikbeschluss beteiligen; BAG 22.03.1994 – 1 AZR 622/93.
Praxisrelevant ist zudem der Annahmeverzug. Bei streikbedingter Leistungsunwilligkeit kann Annahmeverzugslohn ausgeschlossen sein; BAG 17.07.2012 – 1 AZR 563/11 in Verbindung mit §§ 297, 615 BGB wird dafür herangezogen. Für Ihr Wirtschaftswissen ist damit klar definiert: Arbeitsbereitschaft allein genügt nicht, wenn rechtlich keine Beschäftigungslage besteht.
Streikgeld und staatliche Neutralität werden getrennt behandelt. Gewerkschaften zahlen an Mitglieder häufig Streikgeld aus der Streikkasse. Der Staat wahrt Neutralität und zahlt an Streikende oder Ausgesperrte grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, auch wenn keine Unterstützung bezogen wird. Dieser Punkt wird im WIKI oft kurz erwähnt, ist aber für die persönliche Planung zentral.
Arbeitskampfrisiko und Fernwirkungen betreffen die Vergütung bei Betriebsstörungen. Das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko liegt zwar meist beim Arbeitgeber, greift aber bei rechtmäßigem Arbeitskampf nicht in gleicher Weise. Bei streik- oder aussperrungsbedingter Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit trägt jede Seite ihr Kampfrisiko, und Vergütungsansprüche können entfallen. Diese Grundsätze können auch Drittbetriebe treffen, wenn Fernwirkungen eintreten; BAG 13.12.2011 – 1 AZR 495/10.
Auf Arbeitgeberseite kommen betriebsorganisatorische Gegenmaßnahmen hinzu, etwa eine (Teil-)Stilllegung. Dafür ist eine klare Erklärung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern erforderlich, weil bloßes Nichtbeschäftigen nicht eindeutig ist. Soll die Stilllegung arbeitsverhältnis-suspendierend wirken, darf die Geschäftstätigkeit nicht einfach durch den Arbeitgeber oder Dritte fortgeführt werden. Als Begriff im betrieblichen Wissen zählt hier die saubere Abgrenzung zur bloßen Umplanung.
Als Grenze kann auch die Informationsbeschaffung im Betrieb wirken. Eine Abfrage von Gewerkschaftszugehörigkeiten in der Tarifauseinandersetzung kann unzulässig sein, wenn die Koalitionsbetätigungsfreiheit beeinträchtigt wird; BAG 18.11.2014 – 1 AZR 257/13. Damit wird der Schutz aus Art. 9 Abs. 3 GG praktisch definiert und im Konfliktfall überprüfbar.
Betriebsrat im Arbeitskampf bleibt im Amt; das Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich weiter anwendbar. Der Betriebsrat hat Aufgaben neutral wahrzunehmen, auch wenn im Betrieb hoher Druck besteht; BAG 25.10.1988 – 1 AZR 368/87 wird hierzu oft genannt. Gleichzeitig hat Tarifautonomie Vorrang, sodass Mitbestimmung begrenzt sein kann, wenn sonst in das Kampfgeschehen eingegriffen würde; BAG 10.12.2002 – 1 ABR 7/02.
Konkrete Einschränkungen können bei personellen Maßnahmen auftreten: Zustimmung nach § 99 BetrVG und Anhörung nach § 102 BetrVG können während des Arbeitskampfs ausgesetzt sein, wenn es der Kampfparität dient. Streikabwehr-Versetzungen arbeitswilliger Arbeitnehmer können mitbestimmungsfrei sein; BAG 13.12.2011 – 1 ABR 2/10. Für Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG gelten vergleichbare Grundsätze, während die Unterrichtungspflicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG fortbesteht.
| Prüf- und Wirkbereich | Leitlinie im Betrieb | Typische Folge | Rechtsbezug |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlagen | Koalitionsfreiheit schützt Tarifbetätigung; Richterrecht prägt die Details | Rechtmäßigkeit wird über Rechtsprechung konkret bewertet | Art. 9 Abs. 3 GG |
| Ultima Ratio/Verhältnismäßigkeit | Geeignet, erforderlich, angemessen; zuvor Verständigung ausschöpfen | Unverhältnismäßige Maßnahme gilt als rechtswidrig | BAG 19.06.2007 – 1 AZR 396/06; BAG 21.04.1971 – GS 1/68 |
| Friedenspflicht | Während der Tariflaufzeit keine Kampfmaßnahmen; Unterlassungseinwirkung | Bei Verstoß Unterlassung/Schadensersatz möglich | § 280 Abs. 1 BGB; BAG 26.07.2016 – 1 AZR 160/14 |
| Arbeitsverhältnis und Vergütung | Pflichten ruhen, Vertrag bleibt bestehen; „ohne Arbeit kein Lohn“ | Kein Entgelt während Streikteilnahme; Annahmeverzug kann ausscheiden | BAG 22.03.1994 – 1 AZR 622/93; BAG 17.07.2012 – 1 AZR 563/11; §§ 297, 615 BGB |
| Arbeitskampfrisiko/Fernwirkungen | Risikoverteilung weicht vom Betriebsrisiko ab, auch bei Drittbetrieben | Vergütungsansprüche können bei Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit entfallen | BAG 13.12.2011 – 1 AZR 495/10 |
| Betriebsrat und Mitbestimmung | Amt bleibt bestehen, neutral handeln; Mitbestimmung kann begrenzt sein | Mitbestimmungsrechte teils ausgesetzt, Informationsrechte bleiben | BAG 25.10.1988 – 1 AZR 368/87; BAG 10.12.2002 – 1 ABR 7/02 |
Fazit
Ein Arbeitskampf ist im Kern ein kollektives Druckmittel der Tarifparteien. Als Definition und Erklärung im Wirtschaftsbegriff gilt: Tarifliche Forderungen sollen in Verhandlungen durchgesetzt werden, notfalls durch Störung des Arbeitsablaufs. Im Wissen- und WIKI-Kontext wird damit kein Selbstzweck beschrieben, sondern ein Mittel zur Einigung.
Typisch sind auf Arbeitnehmerseite der Streik und auf Arbeitgeberseite die Aussperrung oder Stilllegung, oft flankiert von Boykott und weiteren Begleitmaßnahmen. In Deutschland ist dabei klar zu trennen: Tarifziele sind zulässig, politische Streikziele gelten als unzulässig. Diese Abgrenzung gehört zur Definition, auch wenn sie in der Praxis oft diskutiert wird.
Die Zulässigkeit eines Arbeitskampf wird an Art. 9 Abs. 3 GG, die Friedenspflicht aus Tarifvertrag sowie Ultima Ratio und Verhältnismäßigkeit gebunden. Es muss geeignet, erforderlich und angemessen gehandelt werden. Wird die Friedenspflicht verletzt oder fehlt ein gewerkschaftlicher Beschluss, steigt das Rechtsrisiko deutlich.
Im Betrieb werden Leistungspflichten während rechtmäßiger Maßnahmen meist suspendiert, das Entgelt entfällt nach „ohne Arbeit kein Lohn“. Streikgeld wird in der Regel von Gewerkschaften gezahlt, staatliche Neutralität schließt Arbeitslosengeld für Streikende oder Ausgesperrte grundsätzlich aus. Soll ein Arbeitskampf bewertet oder vorbereitet werden, sind tarifliches Ziel, zuständiger Tarifpartner, Ablauf der Friedenspflicht, ordnungsgemäßer Beschluss, ausgeschöpfte Verständigung und die Verhältnismäßigkeit vorab zu prüfen; bei Unsicherheit ist eine arbeitsrechtliche Prüfung anhand der Leitlinien von BAG und BVerfG vorzusehen.



